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Statut

Statut des Tumorzentrums der Universität Erlangen-Nürnberg

 (verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 20.11.1997)

Statut des Tumorzentrums der Universität Erlangen-Nürnberg

Inhaltsübersicht

§ 1 Bedeutung des Tumorzentrums
§ 2 Aufgaben
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Tumorzentrums
§ 6 Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
§ 8 Erweiterter Vorstand
§ 9 Geschäftsführung/Koordination
§ 10 Projekt- und Arbeitsgruppen
§ 11 Mittelverwendung und -verwaltung

§ 1 Bedeutung des Tumorzentrums

Das Tumorzentrum Erlangen-Nürnberg ist ein freiwilliger interdisziplinärer Zusammenschluß der auf dem Gebiet der Onkologie tätigen Kliniken und Institute der Medizinischen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg, an dem sich weitere Kliniken der Region, Ärzte in der Praxis und Vertreter der Ärzteschaft und Krankenkassen beteiligen können.

§ 2 Aufgaben

Das Tumorzentrum Erlangen-Nürnberg hat folgende Aufgaben:
1. Die laufenden wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten auf dem Gebiet der Tumorfrüherkennung, -diagnostik, -therapie, -nachsorge, -datenerfassung und -datenverarbeitung zu koordinieren und zu unterstützen;
2. neue Entwicklungen auf dem Gebiet der klinischen Tumorforschung und klinisch orientierten Grundlagenforschung anzuregen und zu fördern;
3. durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kliniken, Instituten und sonstigen Einrichtungen sowie onkologisch tätigen Ärzten eine optimale und zeitlich lückenlose Betreuung der Tumorkranken zu erreichen;
4. Ärzten innerhalb und außerhalb der Universität die gegenwärtigen Möglichkeiten der Onkologie aufzuzeigen, ihnen die Ergebnisse der klinischen und experimentellen Tumorforschung zugänglich zu machen und ihre Weiterbildung zu fördern;
5. Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der Onkologie.

Die unmittelbare Krankenversorgung gehört nicht zu den Aufgaben des Tumorzentrums Erlangen-Nürnberg.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Tumorzentrums Erlangen-Nürnberg sind die Vorstände der Universitätskliniken und die Leiter der Institute der Medizinischen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg, die im Sinne der Aufgabenstellung des Tumorzentrums Erlangen-Nürnberg arbeiten oder arbeiten wollen und dies durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ausdruck bringen.
2. Auf Antrag können die Mitgliedschaft erwerben: a. Leitende Ärzte von Krankenhäusern der Region und b. an der Universität Erlangen-Nürnberg tätige Wissenschaftler, wenn sie im Sinne der Aufgabenstellung des Tumorzentrums arbeiten und zu erwarten ist, daß durch eine Zusammenarbeit mit ihnen die Ziele des Tumorzentrums Erlangen-Nürnberg gefördert werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über die Aufnahmeanträge.
3. Die Landesärztekammer, die Kassenärztliche Vereinigung, die ärztlichen Kreisverbände und die Krankenkassen der Region haben das Recht, je einen Vertreter zu benennen, der die Rechte eines Mitgliedes hat.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung in einzelnen begründeten Fällen Vertreter des öffentlichen Lebens sowie Ärzte nichtuniversitärer Einrichtungen der Krankenversorgung der Region als Mitglieder aufnehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
1. durch die schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
2. mit dem Tod eines Mitgliedes oder
3. durch Ausschluß durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund; ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem gröblichen Verstoß gegen die Ziele des Tumorzentrums Erlangen-Nürnberg vor. Vor einem Ausschluß soll dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme an den Vorstand gewährt werden.

§ 5 Organe des Tumorzentrums

Organe des Tumorzentrums sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Erweiterte Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Universität, sowie zwei Mitgliedern von nichtuniversitären Einrichtungen der Krankenversorgung der Region.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der Mehrheit der Mitglieder nach § 3, Nr. 1 und Nr. 2a auf die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt; kommt die in Satz 1, Halbsatz 1 geforderte Mehrheit nicht zustande, so genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der Mitglieder nach § 3, Nr. 1 und Nr. 2a. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Auf Verlangen eines Mitgliedes wird geheim gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Tumorzentrums. Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des Tumorzentrums.
4. Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt das Tumorzentrum Erlangen-Nürnberg nach außen. Er leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes. Ist er verhindert, so wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch ein vom Vorsitzenden des Vorstandes bestimmtes weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Mitglieder nach § 3, Nr. 1 und Nr. 2a dürfen sich durch ärztliche Mitarbeiter vertreten lassen.
2. Die Mitgliederversammlung
2.1. nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen,
2.2. berät über die Tätigkeit des Tumorzentrums Erlangen-Nürnberg,
2.3. verabschiedet Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes,
2.4. befindet über den Ausschluß eines Mitgliedes,
2.5. wählt den Vorstand,
2.6. wählt die weiteren Mitglieder des Erweiterten Vorstandes für jeweils drei Jahre,
2.7. entscheidet über Anträge auf Einrichtung von Projekt- und Arbeitsgruppen
2.8.und beschließt über die Auflösung des Tumorzentrums Erlangen-Nürnberg.
3. Die Mitgliederversammlung soll wenigstens einmal im Jahr zusammen kommen. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen; für die Fristwahrung genügt die Absendung des Einladungsschreibens.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und bei dessen Verhinderung von dem Vertreter gemäß § 6 Nr. 4 Satz 3 geleitet. Er bestimmt die Art der Abstimmung.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens 1/4 der Mitglieder anwesend sind.
6. In den Nummern 2.3. und 2.7. genannten Angelegenheiten faßt die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der Mehrheit der Mitglieder nach § 3, Nr. 1 und Nr. 2a; im übrigen werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Kommt die in Satz 1, Halbsatz 1 geforderte Mehrheit nicht zustande, so genügt im zweiten Abstimmungsgang die Mehrheit der Mitglieder nach § 3, Nr. 1 und Nr. 2a. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vor allem die Abstimmungsergebnisse zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthalten muß.
7. Für den Beschluß über die Auflösung des Tumorzentrums Erlangen-Nürnberg oder eine Änderung dieses Statuts ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder nach § 3, Nr. 1 und Nr. 2a erforderlich.

§ 8 Erweiterter Vorstand

1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus
1.1. den Mitgliedern des Vorstandes,
1.2. dem Kanzler der Universität Erlangen-Nürnberg
1.3. dem Ärztlichen Direktor des Universitätsklinikums und
1.4. zehn weiteren Mitgliedern des Tumorzentrums.
2. Für die Wahl der weiteren Mitglieder des Erweiterten Vorstandes gilt § 6, Nr. 2 entsprechend.
3. Der Erweiterte Vorstand berät den Vorstand. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
3.1. Vorbereitung konzeptioneller Vorstellungen zur Arbeit desTumorzentrums im Hinblick auf die Richtlinienkompetenz der Mitgliederversammlung (vgl: § 7, Nr. 2.3.),
3.2. Vorbereitung des jährlichen Arbeitsplanes für das Tumorzentrum,
3.3. Beobachtung der Arbeit anderer Tumorzentren und
3.4.Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Kontaktpflege mit Ministerien, anderen staatlichen und kommunalen Stellen, anderen Tumorzentren und ähnlichen Einrichtungen.
4. Der Erweiterte Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel. Er bestimmt das dabei zu beachtende Verfahren. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag.

§ 9 Geschäftsführung/Koordination

Für die praktischen und wissenschaftlichen Aufgaben des Tumorzentrums und zur Unterstützung des Vorstandes verfügt das Tumorzentrum über eine Geschäfts- und Koordinierungsstelle. Diese wird von einem hauptamtlichen Geschäftsführer nach den Richtlinien des Vorstandes geleitet.

§ 10 Projekt- und Arbeitsgruppen

1. Zur Verwirklichung der interdisziplinär angelegten Ziele des § 2 werden Projekt- und Arbeitsgruppen gebildet.
2. Über Anträge auf Einrichtung von Projekt- und Arbeitsgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Projekt- und Arbeitsgruppen werden zunächst für zwei Jahre eingerichtet und ggf. verändert.
3. Die Wahl des Sprechers der jeweiligen Projekt- und Arbeitsgruppen bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4. Der Sprecher legt dem Vorstand jährlich einmal einen schriftlichen Bericht über die Arbeit seine Projekt- und Arbeitsgruppe vor.

§ 11 Mittelverwendung und -verwaltung

Die dem Tumorzentrum Erlangen-Nürnberg zufließenden Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Mittel Dritter werden nach den Drittmittelrichtlinien - vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 30. September 1983 (KMBI I 1984 S. 23) - von der Universität Erlangen-Nürnberg verwaltet.

Dieses Statut wurde dem Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg am 06.11.97 zur Kenntnis gegeben.